Einkaufsbedingungen
Diese Einkaufsbedingungen gelten für SCHWALL - Stand 07/2011
1. Präambel
Verträge schließen wir mit Ihnen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses gilt auch, falls Sie gesondert hervorheben, nur zu Ihren Bedingungen liefern zu wollen.
2. Bestellungen / Vertragsabschluss
2.1 Unsere Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigt werden.
2.2 Sollte uns Ihre schriftliche Bestätigung unserer Bestellung nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt - auf unserer Bestelldurchschrift zugehen, sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
2.3 Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften, Beratungen usw. können - unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vertragsabschluss erteilt werden, und außer im Falle unseres groben Verschuldens – keine Rechte gegen uns hergeleitet werden. Solche mündlichen Erklärungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder wenn wir nachweislich auf die Schriftform verzichtet haben.
2.4 Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben.
3. Lieferung / Verzug
3.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang Ihrer Lieferung in unserem Werk oder bei der von uns genannten Lieferanschrift (Anlieferung). Sollten Sie mit der Lieferung / Leistung (insgesamt Lieferung genannt) in Verzug kommen, sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 0,2 % - insgesamt höchstens 5 % vom Wert der vereinbarten Lieferung - geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag. Die Geltendmachung einer solchen Verzögerungsentschädigung behalten wir uns bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Unsere gesetzlichen Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
3.2 Wir können außerdem und unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die von Ihnen noch nicht erbrachten Leistungen durch einen Dritten zu Ihren Lasten durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die Sie im Besitz haben, so haben Sie diese unverzüglich an uns zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch den Dritten behindern, sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen. Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung
an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Vertragsstrafe ist in jedem Fall von Ihnen zu erfüllen.
3.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und Bestellposition enthalten muss.
3.4 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Ihren Lasten.
3.5 Vorab- und Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
3.6 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei Werk oder frei Lieferanschrift (gemäß Incoterms 2000 Frachtfrei / CPT Hamburg oder Bestimmungsort). Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen und getragen.
3.7 Sie sind nach der Verpackungsordnung gesetzlich verpflichtet, die Verpackung des Liefergegenstands zurückzunehmen. Die Kosten für den Rücktransport und die Verwertung / Entsorgung einer Verpackung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, tragen in jedem Fall Sie.
4. Hinweispflicht
Lieferverzögerungen werden Sie uns unverzüglich schriftlich mitteilen; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf unsere Ansprüche gegen Sie.
5. Annahmebefreiung
Soweit wir durch Arbeitskämpfe oder durch höhere Gewalt verhindert sind, den Liefergegenstand anzunehmen, sind wir für diese Zeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme befreit.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl.
6.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit Lieferung, frühestens mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist eine Zahlungsfrist nicht vereinbart, so erfolgt die Zahlung zum 25. des auf den Rechnungserhalt folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder 90 Tage netto.
6.3 Wir geraten ohne eine Mahnung nicht in Zahlungsverzug. Sind wir mit der Zahlung in Verzug, haben Sie das Recht, diese mit 2% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6.4 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.
7. Abtretung
7.1 Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Falls Sie als Verarbeiter Material, das Sie uns liefern, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben haben, gilt unser Einverständnis zu dieser Vorausabtretung hiermit als erteilt.
7.2 Ihre vertraglichen Verpflichtungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis durch von Ihnen beauftragte Dritte erfüllt werden.
8. Gewährleistung
8.1 Sie gewährleisten, dass alle Lieferungen dem Vertrag, den Vorschriften der für uns zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), der EG-Arbeitsmittel- Benutzungsrichtlinie, jeweils in der neuesten Fassung, sämtlichen anderen von der EU oder vom Gesetzgeber und den Aufsichtsbehörden hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz erlassenen Vorschriften und Richtlinien, z. B. über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Verfahren, sowie den VDE-Bestimmungen in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Form und dem Stand der Technik entsprechen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme der Lieferung durch uns. Bei Lieferungen, bei denen eine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme nicht vorgesehen ist, beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate, beginnend mit der Lieferung.
8.3 Bei Lieferungen, die wir weiterveräußern, beginnt die oben genannte Gewährleistungszeit mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme durch unseren Abnehmer. Bei Lieferungen, bei denen eine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme nicht vorgesehen ist, beginnt die oben genannte Gewährleistungszeit mit der Anlieferung bei unserem Abnehmer. Die Gewährleistungszeit endet jedoch spätestens 36 Monate nach der Anlieferung bei der von uns gewünschten Versandanschrift.
8.4 Ist die Lieferung mangelhaft, sind wir berechtigt, innerhalb der Gewährleistungszeit nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
8.5 Werden Nachbesserungen in einem für uns unzumutbaren Umfang erforderlich, stehen uns erneut wahlweise die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf unentgeltliche Ersatzlieferung zu.
8.6 Kommen Sie unserer Aufforderung zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht uns dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleinerer Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit bei uns oder unseren Kunden auf Ihre Kosten von uns oder von uns beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen werden wir Sie umgehend unterrichten. Ihre Gewährleistungspflicht wird hierdurch nicht berührt.
8.7 Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist in der Zeit zwischen der Anzeige des Mangels und dessen Beseitigung gehemmt. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Gewährleistungszeit erneut mit Herstellung der vertragsgemäßen, mangelfreien Verwendungsfähigkeit der Lieferung.
8.8 Durch die Annahme und Verwendung der Lieferung oder durch die Billigung Ihrer Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen verzichten wir nicht auf unsere bezeichneten Ansprüche.
8.9 Alle von Ihnen aufgrund der Gewährleistung zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (inklusive Hin- und Rücktransport-, Wege und Arbeitskosten) sind für uns unentgeltlich.
8.10 Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung ist die Lieferung unverzüglich untersucht, wenn die Untersuchung innerhalb von
10 Tagen nach Anlieferung erfolgt. Wir genügen unserer Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge, wenn wir 14 Tage nach Entdeckung eines Mangels Ihnen diesen anzeigen.
9. Produkthaftung
9.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischem Produkthaftungsrecht wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Lieferung zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte bedingt ist.
9.2 Sie werden - soweit möglich – unentgeltlich die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Ausnahmen werden einzelvertraglich geregelt.
9.3 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechend Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
9.4 Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
10. Schutzrechte Dritter
10.1 Sie garantieren, dass die Lieferung frei von Schutzrechten Dritter ist und verpflichten sich, uns von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die uns aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage oder aus einer Untersagung des Gebrauchs der Lieferung durch Dritte entstehen.
10.2 Sollten dennoch bei einer Nutzung der Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, sind wir auch berechtigt, auf Ihre Kosten eine Lizenz vom rechtmäßigen Inhaber des Schutzrechts zu erwerben.
10.3 Ansprüche für Mängel im Recht verjähren 10 Jahre nach Anlieferung.
11. Technische Unterlagen
11.1 Alle Ihnen zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.
11.2 Die Unterlagen dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
12. Geheimhaltung / Werbung
12.1 Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind von Ihnen als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
12.2 Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in Ihrer Werbung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis hingewiesen werden.
13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
13.2 Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
1. Präambel
Verträge schließen wir mit Ihnen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses gilt auch, falls Sie gesondert hervorheben, nur zu Ihren Bedingungen liefern zu wollen.
2. Bestellungen / Vertragsabschluss
2.1 Unsere Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigt werden.
2.2 Sollte uns Ihre schriftliche Bestätigung unserer Bestellung nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt - auf unserer Bestelldurchschrift zugehen, sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
2.3 Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften, Beratungen usw. können - unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vertragsabschluss erteilt werden, und außer im Falle unseres groben Verschuldens – keine Rechte gegen uns hergeleitet werden. Solche mündlichen Erklärungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder wenn wir nachweislich auf die Schriftform verzichtet haben.
2.4 Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben.
3. Lieferung / Verzug
3.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang Ihrer Lieferung in unserem Werk oder bei der von uns genannten Lieferanschrift (Anlieferung). Sollten Sie mit der Lieferung / Leistung (insgesamt Lieferung genannt) in Verzug kommen, sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 0,2 % - insgesamt höchstens 5 % vom Wert der vereinbarten Lieferung - geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag. Die Geltendmachung einer solchen Verzögerungsentschädigung behalten wir uns bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Unsere gesetzlichen Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
3.2 Wir können außerdem und unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die von Ihnen noch nicht erbrachten Leistungen durch einen Dritten zu Ihren Lasten durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die Sie im Besitz haben, so haben Sie diese unverzüglich an uns zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch den Dritten behindern, sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen. Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung
an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Vertragsstrafe ist in jedem Fall von Ihnen zu erfüllen.
3.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und Bestellposition enthalten muss.
3.4 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Ihren Lasten.
3.5 Vorab- und Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
3.6 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei Werk oder frei Lieferanschrift (gemäß Incoterms 2000 Frachtfrei / CPT Hamburg oder Bestimmungsort). Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen und getragen.
3.7 Sie sind nach der Verpackungsordnung gesetzlich verpflichtet, die Verpackung des Liefergegenstands zurückzunehmen. Die Kosten für den Rücktransport und die Verwertung / Entsorgung einer Verpackung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, tragen in jedem Fall Sie.
4. Hinweispflicht
Lieferverzögerungen werden Sie uns unverzüglich schriftlich mitteilen; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf unsere Ansprüche gegen Sie.
5. Annahmebefreiung
Soweit wir durch Arbeitskämpfe oder durch höhere Gewalt verhindert sind, den Liefergegenstand anzunehmen, sind wir für diese Zeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme befreit.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl.
6.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit Lieferung, frühestens mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist eine Zahlungsfrist nicht vereinbart, so erfolgt die Zahlung zum 25. des auf den Rechnungserhalt folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder 90 Tage netto.
6.3 Wir geraten ohne eine Mahnung nicht in Zahlungsverzug. Sind wir mit der Zahlung in Verzug, haben Sie das Recht, diese mit 2% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6.4 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.
7. Abtretung
7.1 Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Falls Sie als Verarbeiter Material, das Sie uns liefern, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben haben, gilt unser Einverständnis zu dieser Vorausabtretung hiermit als erteilt.
7.2 Ihre vertraglichen Verpflichtungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis durch von Ihnen beauftragte Dritte erfüllt werden.
8. Gewährleistung
8.1 Sie gewährleisten, dass alle Lieferungen dem Vertrag, den Vorschriften der für uns zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), der EG-Arbeitsmittel- Benutzungsrichtlinie, jeweils in der neuesten Fassung, sämtlichen anderen von der EU oder vom Gesetzgeber und den Aufsichtsbehörden hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz erlassenen Vorschriften und Richtlinien, z. B. über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Verfahren, sowie den VDE-Bestimmungen in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Form und dem Stand der Technik entsprechen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme der Lieferung durch uns. Bei Lieferungen, bei denen eine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme nicht vorgesehen ist, beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate, beginnend mit der Lieferung.
8.3 Bei Lieferungen, die wir weiterveräußern, beginnt die oben genannte Gewährleistungszeit mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme durch unseren Abnehmer. Bei Lieferungen, bei denen eine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme nicht vorgesehen ist, beginnt die oben genannte Gewährleistungszeit mit der Anlieferung bei unserem Abnehmer. Die Gewährleistungszeit endet jedoch spätestens 36 Monate nach der Anlieferung bei der von uns gewünschten Versandanschrift.
8.4 Ist die Lieferung mangelhaft, sind wir berechtigt, innerhalb der Gewährleistungszeit nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
8.5 Werden Nachbesserungen in einem für uns unzumutbaren Umfang erforderlich, stehen uns erneut wahlweise die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf unentgeltliche Ersatzlieferung zu.
8.6 Kommen Sie unserer Aufforderung zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht uns dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleinerer Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit bei uns oder unseren Kunden auf Ihre Kosten von uns oder von uns beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen werden wir Sie umgehend unterrichten. Ihre Gewährleistungspflicht wird hierdurch nicht berührt.
8.7 Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist in der Zeit zwischen der Anzeige des Mangels und dessen Beseitigung gehemmt. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Gewährleistungszeit erneut mit Herstellung der vertragsgemäßen, mangelfreien Verwendungsfähigkeit der Lieferung.
8.8 Durch die Annahme und Verwendung der Lieferung oder durch die Billigung Ihrer Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen verzichten wir nicht auf unsere bezeichneten Ansprüche.
8.9 Alle von Ihnen aufgrund der Gewährleistung zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (inklusive Hin- und Rücktransport-, Wege und Arbeitskosten) sind für uns unentgeltlich.
8.10 Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung ist die Lieferung unverzüglich untersucht, wenn die Untersuchung innerhalb von
10 Tagen nach Anlieferung erfolgt. Wir genügen unserer Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge, wenn wir 14 Tage nach Entdeckung eines Mangels Ihnen diesen anzeigen.
9. Produkthaftung
9.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischem Produkthaftungsrecht wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Lieferung zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte bedingt ist.
9.2 Sie werden - soweit möglich – unentgeltlich die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Ausnahmen werden einzelvertraglich geregelt.
9.3 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechend Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
9.4 Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
10. Schutzrechte Dritter
10.1 Sie garantieren, dass die Lieferung frei von Schutzrechten Dritter ist und verpflichten sich, uns von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die uns aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage oder aus einer Untersagung des Gebrauchs der Lieferung durch Dritte entstehen.
10.2 Sollten dennoch bei einer Nutzung der Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, sind wir auch berechtigt, auf Ihre Kosten eine Lizenz vom rechtmäßigen Inhaber des Schutzrechts zu erwerben.
10.3 Ansprüche für Mängel im Recht verjähren 10 Jahre nach Anlieferung.
11. Technische Unterlagen
11.1 Alle Ihnen zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.
11.2 Die Unterlagen dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
12. Geheimhaltung / Werbung
12.1 Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind von Ihnen als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
12.2 Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in Ihrer Werbung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis hingewiesen werden.
13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
13.2 Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).